Studierende am KIT sind über die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) gesetzlich unfallversichert.

Im Falle eines Unfalls übernimmt die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. Für Studierende ist diese Versicherung kostenfrei. Die Beiträge zahlt das Land Baden-Württemberg.

Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Universität erfolgen (hierzu zählen auch Wege von und zur Universität) und ärztliche Behandlung nach sich gezogen haben, sind umgehend bei der UKBW durch die Universität zu melden.

Um eine zeitige Meldung bei der Unfallkasse zu gewährleisten, sind wir auf die Mitwirkung der Studierenden angewiesen.

Wir bitten daher um Anzeige des Unfalls entweder in Ihrem Institut/Ihrer Fakultät oder an studierendenservice∂sle.kit.edu mittels des offiziellen Formulars der UKBW.

Hintergrund: Gesetzliche Unfallversicherung

Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen wie Arbeitnehmer gegen einen Arbeitsunfall (SGB VII) versichert. Jedoch tritt die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich nur ein, wenn sich Unfälle auf dem Hochschulgelände oder auf dem direkten Weg zu oder von der Hochschule ereignen. Ebenso sind sie bei Veranstaltungen des allgemeinen Hochschulsports gesetzlich unfallversichert. Es sind nur Personenschäden versichert.

Eine zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei Auslandspraktika ist, dass es sich um eine ins Ausland ausstrahlende Maßnahme oder Veranstaltung der deutschen Hochschule handeln muss. Erforderlich ist hierfür, dass der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule auch die Durchführung der dem Studium dienenden Verrichtungen im Ausland erfasst und die Hochschule den Auslandsaufenthalt organisiert, überwacht und durchführt.

Steht es dem Studierenden dagegen frei, ob, wann und welche Einrichtungen im Ausland für die Anfertigung von Arbeiten im Rahmen des Studiums besucht werden, geschieht dies nicht aufgrund eines „Direktionsrechts“ der Hochschule. Über die gesetzliche Unfallversicherung besteht daher hier kein Unfallversicherungsschutz.

Bei Hochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich in den Betriebsablauf des Praktikumsunternehmens ein. Für sie besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über den für das Praktikumsunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.

FAQ

Fragen zum Ausfüllen des Formulars

Detaillierte Erläuterungen sind auf Seite 2 des Formulars zu finden.

Welche Schäden sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt?

Nur Personenschäden.

Was deckt die gesetzliche Unfallkasse ab?

Die gesetzliche Unfallkasse (kurz UKBW) deckt nur den kassenärztlichen Anteil ab. Das heißt im Klartext, sie übernimmt Kosten, die deine gesetzliche Krankenkasse auch zahlen würde. Es handelt sich nicht um Privatbehandlungen!

Was geschieht, wenn ich mich nach einem Unfall privat behandeln lasse?

Solltest du privat krankenversichert sein, so gib das vor der Behandlung dem Personal an der Anmeldung oder dem behandelnden Arzt bekannt.

Das Krankenhauspersonal oder der Arzt muss dann zwei Rechnungen ausstellen: Einmal für den kassenärztlichen Anteil an die gesetzliche Unfallkasse (kurz UKBW) und einmal an deine Privatkasse, welche den Differenzbetrag (Gesamtbehandlungskosten abzgl. kassenärztlichen Anteil) übernehmen muss.

Exkursionen

Sind ebenfalls unfallversichert, sofern im Zusammenhang mit dem Studium und durch einen Professor angeleitet.

Hochschulsport

Unfälle im Rahmen des Hochschulsports sind ebenfalls versichert. Weitere Informationen.