Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Der Antrag auf Beurlaubung soll bereits während des Rückmeldezeitraums jedoch spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit eingereicht werden. Bei späterem Eintritt des wichtigen Grundes ist der Antrag binnen zwei Wochen zu stellen. Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.

Ausgeschlossen sind Beurlaubungen aus Gründen, die nach Ende der Vorlesungszeit eintreten sowie Beurlaubungen für zurückliegende Semester.

Der Studierendenwerks-, der Studierendenschafts- und der Verwaltungskostenbeitrag sind auch in einem Urlaubssemester zu entrichten.

Auf ihren schriftlichen Antrag PDF hin können Studierende beurlaubt werden, die

  • wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert (Attest des Arztes ist dem Urlaubsantrag beizufügen)
  • eine praktische Tätigkeit (freiwilliges Praktikum) aufnehmen, die dem Studienziel dient. Für die Beurteilung der Frage, ob diese Tätigkeit dem Studienziel dient, ist die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der KIT-Fakultät (idR. des Praktikantenamtes bzw. Prüfungsausschusses) erforderlich. Die KIT-Fakultäten genehmigen freiwillige Praktika erst nach Ableistung der Pflichtpraktika. Die Dauer des Praktikums muss dabei mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit umfassen. Nicht berücksichtigt werden Praktika, die im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs verpflichtend vorgesehen sind (Pflichtpraktika), da diese Praktika bei der Berechnung der Regelstudienzeit bereits eingerechnet sind. Eine Beurlaubung für die Durchführung von curricularen Praktika widerspräche dieser Studienstruktur.
  • an einer ausländischen Hochschule studieren (Stempel des International Students Office UND Zulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule sind dem Urlaubsantrag beizufügen)
  • Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableisten (Bescheid der Behörden ist dem Urlaubsantrag beizufügen)
  • sich in Mutterschutz/Elternzeit befinden: Studierende können gemäß §14 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT Schutzzeiten entsprechend dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Elternzeit entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Anspruch nehmen; hierfür sind Sie auf Antrag zu beurlauben. Sie sind dann berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.
  • einen nahen Angehörigen im Sinne von §7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegen, die oder der pflegebedürftigt im Sinne der §§14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist
  • ein technologieorientiertes und / oder wissenbasiertes Gründungsvorhaben / Start-Up vorweisen, das dem Studienziel dient, innovative Produkte und / oder Dienstleistungen entwickeln und vorantreiben (Existenzgründung), z.B. auf Basis der Förderbedingungen der EXIST-Programme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Hierzu gibt es im Vorfeld der Antragstellung ein Begutachtungsverfahren am Institut für Entrepreneurship (Informationen und weitere antragserforderliche Unterlagen)
  • einen sonstigen wichtigen Grund vorweisen können (eine formlose Begründung sowie bestätigende Nachweise sind dem Urlaubsantrag beizufügen) 

Beurlaubte Studierende sind berechtigt Prüfungsleistungen am KIT zu erbringen, davon ausgenommen sind neben der Bachelor-, Master- oder einer anderen Abschlussarbeit Prüfungsleistungen, die studienbegleitend während des Semesters erbracht werden und die aufgrund von Art und Dauer die wiederholte Inanspruchnahme von Ressourcen erforderlich machen. Sie sind nicht berechtigt Lehrveranstaltungen des KIT zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach §28 LHG, zu benutzen; sie sind nicht berechtigt, während ihrer Beurlaubung Studienleistungen am KIT abzulegen. Ausgenommen von der Regelung nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sind Studierende, die Mutterschutzfristen, wie im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt, und Elternzeit entsprechend nach Maßgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Anspruch nehmen bzw. einen nahen Angehörigen im Sinne von §7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegen, die oder der pflegebedürftig im Sinne der §§14 und 15 des Elften Buch Sozialgesetzbuch ist.

Eine Beurlaubung von Studierenden im 1. Fachsemester ist in grundständigen Studiengängen und in weiterbildenden Masterstudiengängen sowie in den Fällen der §§18 und 19 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT nur aus den Gründen nach §14 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT zulässig oder wenn die Versagung eine unzumutbare, besondere Härte begründen würde.

Bitte beachten Sie ebenfalls, dass eine Beurlaubung Konsequenzen an anderer Stelle nach sich ziehen kann. Beispielsweise beim BAföG, beim Kindergeld oder bei der Aufenthaltsgenehmigung. Informieren Sie sich daher vor Beantragung der Beurlaubung bei den entsprechenden Ämtern (wie Amt für Ausbildungsförderung, Sozialamt, Kindergeldstelle, ggf. Ausländerbehörde).

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