Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 des Landeshochschulgesetzes ist ein Zeitstudium über einen Zeitraum von "in der Regel" zwei Semestern möglich. Auszug aus der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT dazu (§18):
[…] "(1) Studierende anderer Hochschulen, die während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums am KIT studieren wollen (Zeitstudierende), können gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 LHG befristet für in der Regel zwei Semester in einen Studiengang eingeschrieben werden. Entsprechendes gilt für Studierende anderer Hochschulen, mit denen besondere Hochschulvereinbarungen bestehen. Die §§ 1 bis 3, und die §§ 11 bis 16 gelten entsprechend."[…]
Die Immatrikulation als Zeitstudierender kann sowohl zum Sommer- als auch Wintersemester auf Basis einer Bewerbung für das "2. und höhere Fachsemester" eines konkreten Studiengangs erfolgen. Im Bewerbungsprozess muss zusätzlich der Sonderantrag "Zeitstudium – ohne Abschluss" gestellt und fristgerecht mit allen Unterlagen eingereicht werden.
Titel | Stand | Download |
---|---|---|
2024 KIT 010 Dritte Satzung zur Änderung der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) | 27.02.2024, veröffentlicht 27.02.2024 | |
2023 KIT 015 Zweite Satzung zur Änderung der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) | 28.02.2023, veröffentlicht 28.02.2023 | |
2022 KIT 028 Satzung zur Änderung der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) | 28.04.2022, veröffentlicht 29.04.2022 | |
2021 KIT 065 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) | 22.10.2021, veröffentlicht 22.10.2021 |