Habilitationsordnung der Universität Karlsruhe
Der Senat der Universität Karlsruhe hat in seinen Sitzungen vom 17. November 1997, vom 9. Juli 1999 und vom 22. November 1999 gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes die nachstehende Habilitationsordnung beschlossen. Der Rektor hat am 23. November 1999 seine Zustimmung erteilt.
§ 1 Bedeutung der Habilitation
Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre (Lehrbefähigung) in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet, aufgrund der die entsprechende Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wird.
§ 2 Voraussetzungen für die Habilitation
Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer
- den Doktorgrad einer deutschen Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule erworben hat oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzt,
- eine nach dem Erwerb des Doktorgrades mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit in dem Fach oder Fachgebiet nachweist, für das die Anerkennung.der Lehrbefähigung angestrebt wird.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Habilitationsausschuss beschließen, auf die Einhaltung der Zweijahresfrist zu verzichten.
§ 3 Habilltationsleistungen
(1) Über die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden:
- einer Habilitationsschrift, in der Regel in deutscher Sprache;
- eines wissenschaftlichen Vortrages in deutscher Sprache mit anschließendem Kolloquium;
- einer fach- oder studiengangbezogenen Lehrveranstaltung zum Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung.
(2) Anstelle einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Veröffentlichungen vorgelegt werden, aus denen die Eignung für die mit einer Professur verbundene Forschungstätigkeit hervorgeht. Ausnahmsweise kann eine besonders herausragende Dissertation als Habilitationsschrift anerkannt werden.
§ 4 Habilitationsgesuch
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Habilitation ist schriftlich bei der Fakultätsleitung (Dekanin bzw. Dekan) der zuständigen Fakultät einzureichen. In ihm ist das Fach oder Fachgebiet anzugeben, für welches die Anerkennung der Lehrbefähigung angestrebt wird. Dem Gesuch sind beizufügen:
- ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdeganges;
- Urkunden und Nachweise über die Voraussetzungen gemäß § 2;
- eine Habilitationsschrift oder Veröffentlichungen gemäß § 3 Abs. 2 (schriftliche Habilitationsleistung) in jeweils drei Exemplaren mit der Versicherung darüber, dass diese Habilitationsleistungen selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden; werden gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 mehr als zwei Referentinnen und Referenten bestellt, so sind weitere Exemplare in entsprechender Anzahl vorzulegen;
- ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen, nach Möglichkeit unter Beifügung von Sonderdrucken;
- eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsverfahren oder abgelehnte Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen;
- eine Erklärung über straf- und disziplinargerichtliche Verurteilungen und anhängige Straf- und Disziplinarverfahren;
- eine Erklärung über die Kenntnisnahme von dieser Habilitationsordnung.
(2) Dem Gesuch können eigene, nicht veröffentlichte Arbeiten beigefügt werden.
(3) Die Fakultätsleitung entscheidet, ob die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuchs erfüllt sind. Bei Zweifeln über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.
(4) Die eingereichten Unterlagen mit Ausnahme von Zeugnissen in Urschrift und von Sonderdrucken gehen in das Eigentum der Universität über.
(5) Das Habilitationsverfahren soll am Ende des auf die Einreichung des Gesuchs folgenden Semesters abgeschlossen sein.
§ 5 Habilitationsausschuss
(1) Wird ein Habilitationsgesuch bei einer Fakultät eingereicht und sind die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuchs erfüllt, so wird der Habilitationsausschuss von der Fakultätsleitung einberufen.
(2) Der Habilitationsausschuss setzt sich aus den Mitgliedern des Fakultätsrates zusammen, soweit sie Professorinnen, Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen, Hochschul- oder Privatdozenten sind. Alle weiteren der Fakultät angehörenden Professorinnen, Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen, Hochschul- und Privatdozenten können der Fakultätsleitung gegenüber ihre Mitgliedschaft im Habilitationsausschuss erklären. Die Fakultätsleitung führt den Vorsitz; der Vorsitz kann an eine Professorin oder einen Professor delegiert werden.
(3) Der Habilitationsausschuss entscheidet, ob die Fakultät für die Habilitation fachlich zuständig ist. Verneint er dieses, so ist die bzw. der Habilitierende hiervon gemäß § 14 Abs. 1 zu unterrichten.
(4) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder gemäß Absatz 2 Satz 1 anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und geleitet wird. Der Habilitationsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Habilitationskommission
(1) Wird die fachliche Zuständigkeit festgestellt, so wird vom Habilitationsausschuss zur weiteren Behandlung des Habilitationsgesuchs eine Habilitationskommission gebildet. Der Habilitationskommission gehören mindestens vier Mitglieder an, darunter für den Vorsitz entweder die Fakultätsleitung oder eine von ihr bestellte Vertretung sowie zwei oder gegebenenfalls mehr Referentinnen oder Referenten.
(2) Zu Mitgliedern der Habilitationskommission können nur Professorinnen, Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät bestellt werden. Wenn der Habilitationsausschuss es mit Rücksicht auf das Fach oder Fachgebiet der oder des Habilitierenden für erforderlich hält, können weitere Referentinnen oder Referenten aus einer anderen Fakultät der Universität Karlsruhe oder aus einer anderen dieser gleichgestellten Hochschule bestellt werden. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Habilitationskommission prüft eingehend die fachliche und persönliche Eignung der oder des Habilitierenden und den wissenschaftlichen Werdegang; dazu gehört auch das Vorhandensein der notwendigen didaktischen Fähigkeiten i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3, insbesondere der Fähigkeit, vor einem größeren Publikum ein wissenschaftliches Thema angemessen zu behandeln. Hierzu kann eine fach- oder studiengangbezogene Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe (z.B. Kolloquium, Seminar, Vorlesung, Übung zu einer Vorlesung) aus dem Fachgebiet vorgesehen werden, für welches die Habilitation angestrebt wird.
(4) Die Habilitationskommission berichtet dem Habilitationsausschuss über das Ergebnis ihrer Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung. Sie macht einen schriftlichen Vorschlag, ob eine Zulassung zur Habilitation erfolgen soll oder nicht.
(5) Wird das Gesuch um Zulassung zur Habilitation vor dem Beschluss des Habilitationsausschusses über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens zurückgezogen, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
§ 7 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Der Habilitationsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens.
(2) Beschließt der Habilitationsausschuss die Eröffnung des Habilitationsverfahrens, so legt er gleichzeitig das Fach oder Fachgebiet fest, für welches die Lehrbefähigung festgestellt werden soll. Das Fachgebiet soll nicht zu eng gefasst werden; es soll vielmehr etwa dem Aufgabenbereich entsprechen, der einer Universitätsprofessur zur Pflege von Forschung und Lehre anvertraut ist.
(3) Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens ist dem Rektorat und den anderen Fakultäten der Universität unter Angabe des beabsichtigten Fachgebietes anzuzeigen.
(4) Beschließt der Habilitationsausschuss die Ablehnung des Habilitationsgesuchs, so wird dies der bzw. dem Habilitierenden gemäß § 14 Abs. 1 mitgeteilt.
§ 8 Schriftliche Habilltationsleistung
(1) Die Habilitationsschrift muss dem Fachgebiet entstammen, für welches die Anerkennung der Lehrbefähigung angestrebt wird. Die Habilitationsschrift muss selbständig erarbeitet sein, die Qualifikation für wissenschaftliche Forschungstätigkeit erkennen lassen und einen wesentlichen Beitrag .zum wissenschaftlichen Fortschritt darstellen.
(2) Wurde keine Habilitationsschrift angefertigt, so müssen die vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit den in Absatz 1 aufgestellten Anforderungen entsprechen. In diesem Fall müssen die wichtigsten Arbeitsergebnisse schriftlich zusammenfassend dargestellt und unter ein Rahmenthema gestellt sein.
(3) Jede Referentin bzw. jeder Referent erstellt über die schriftliche Habilitationsleistung ein schriftliches Gutachten, aus dem hervorgehen muss, ob die schriftliche Leistung den an eine Habilitation zu stellenden Anforderungen entspricht. Dabei soll insbesondere zu der mit der Untersuchung erreichten Förderung des Forschungsgebietes und der Fähigkeit zu selbständiger schöpferischer wissenschaftlicher Arbeit Stellung genommen werden; hierbei können auch die sonstigen, Veröffentlichungen und deren wissenschaftlicher Wert berücksichtigt werden.
(4) Die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten liegen 14 Tage im Dekanat aus. Einsichtsberechtigt sind die Professorinnen, Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät. Sie werden von der Fakultätsleitung darüber unterrichtet, dass die Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Jede einsichtsberechtigte Person kann spätestens acht Tage nach Ende dieser Frist schriftlich zur schriftlichen Habilitationsleistung und den Gutachten Stellung nehmen.
(5) Aufgrund der abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wird vom Habilitationsausschuss über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung und die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung der Arbeit beschlossen.
(6) Wird die schriftliche Habilitationsleistung nicht angenommen, so ist das Habilitationsverfahren beendet. Der bzw. dem Habilitierenden wird die Ablehnung gemäß § 14 Abs. 1 mitgeteilt. Auch das Rektorat wird schriftlich unterrichtet. Die schriftliche Habilitationsleistung verbleibt in diesem Fall mit allen Gutachten bei der Fakultät.
§ 9 Kolloquium
(1) Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung wird vom Habilitationsausschuss aus drei Vorschlägen der bzw. des Habilitierenden das Thema für den wissenschaftlichen Vortrag ausgewählt und ein Termin für Vortrag und Kolloquium festgelegt. Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Thema des Fachs oder Fachgebiets behandeln, für das die Lehrbefähigung nachgewiesen werden soll. Der Habilitationsausschuss kann weitere Themenvorschläge verlangen. Das ausgewählte Thema und der Termin sind der bzw. dem Habilitierenden zwei Wochen vor dem Vortrag mitzuteilen.
(2) Die Fakultätsleitung lädt die Professorinnen, Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät sowie die nicht der Fakultät angehörenden Mitglieder der Habilitationskommission zu dem Habilitationskolloquium ein; benachrichtigt werden auch das Rektorat und die Leitungen der anderen Fakultäten von dem bevorstehenden Habilitationskolloquium. Das Habilitationskolloquium kann auf Vorschlag des Habilitationsausschusses und mit Zustimmung der bzw. des Habilitierenden fakultäts- oder universitätsöffentlich abgehalten werden.
(3) Der wissenschaftliche Vortrag soll etwa eine halbe Stunde dauern. Im Anschluss daran findet unter der Leitung der Fakultätsleitung mit der bzw. dem Habilitierenden eine Aussprache statt. Darin soll die Beherrschung der wissenschaftlichen Grundlagen des Fachs nachgewiesen werden. Fragerecht haben nur die Professorinnen, Professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen, Hochschul- und Privatdozenten.
(4) Unmittelbar nach dem Ende des Kolloquiums stellen der Habilitationsausschuss und die Habilitationskommission unter Ausschluss des übrigen Publikums durch gemeinsamen Beschluss fest, ob die mündliche Habilitationsleistung unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten den Erfordernissen genügt. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Wird die mündliche Habilitationsleistung nach Absatz 3 als nicht den Anforderungen entsprechend bewertet, so ist das Habilitationsverfahren beendet. Der bzw. dem Habilitierenden wird dies gemäß § 14 Abs. 1 mitgeteilt. § 8 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 10 Vollzug der Habilitation
(1) Sind schriftliche und mündliche Habilitationsleistungen angenommen, so stellen der Habilitationsausschuss und die Habilitationskommission durch gemeinsamen Beschluss den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens fest. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Dabei wird endgültig das Fach oder das Fachgebiet bezeichnet, für das die Lehrbefähigung nachgewiesen wurde. Die Habilitationskommission kann hierzu eine Empfehlung geben.
(2) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird vom Habilitationsausschuss die Lehrbefugnis für das gemäß Absatz 1 bestimmte Fach verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" verbunden.
(3) Die Fakultätsleitung gibt der bzw. dem Habilitierenden schriftlich das Ergebnis des Habilitationsverfahrens bekannt. Dem Rektorat ist hiervon Mitteilung zu machen. Außerdem erfolgt eine Bekanntmachung in der an der Universität üblichen Weise.
(4) Über die Habilitation wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muss enthalten:
- Vornamen und Namen, Geburtsnamen (falls abweichend), Geburtstag und -ort sowie Doktorgrad;
- das Thema der Habilitationsschrift oder das Rahmenthema gemäß § 8 Abs. 2;
- die Bezeichnung des Fachs oder Fachgebiets, für das die Lehrbefugnis erteilt wird (venia legendi);
- die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent";
- den Tag, an dem die Habilitation vollzogen und der Beschluss über die Lehrbefugnis gefasst worden sind;
- die Unterschriften der Fakultätsleitung und der Rektorin bzw. des Rektors;
- das Siegel der Universität.
(5) Die Urkunde wird von der Fakultätsleitung ausgehändigt, wenn die Verpflichtungen nach § 11 erfüllt sind.
§ 11 Abgabe der Habilitationsschrift
Von der ungekürzten Fassung der Habilitationsschrift sind innerhalb eines Jahres insgesamt fünf Exemplare (davon zwei bei der Universitätsbibliothek und drei bei der Fakultät) abzuliefern. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Habilitationsausschusses.
§ 12 Wiederholung des Habilitationsverfahrens
(1) Das Habilitationsverfahren kann nur einmal, und zwar frühestens ein Jahr nach der Ablehnung eines Habilitationsgesuchs oder nach einem gescheiterten Habilitationsverfahren wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholung bedarf eines Beschlusses, der mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des neu einzusetzenden Habilitationsausschusses zu fassen ist.
(2) Der Habilitationsausschuss kann die in dem früheren Habilitationsverfahren angenommene schriftliche Habilitationsleistung im Wiederholungsverfahren erneut zulassen.
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 4 bis 11.
§ 13 Aufheben und Erlöschen der Habilitation
(1) Die Habilitation wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass sie mit unlauteren Mitteln erlangt worden ist. Die Entscheidung hierüber trifft der gemäß § 5 einzuberufende Habilitationsausschuss. Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Die Habilitation erlischt mit der Entziehung des ihr zugrunde liegenden Doktorgrades. Bei der Entziehung eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades einer ausländischen Hochschule kann die Habilitation aberkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft ein gemäß § 5 einzusetzender Habilitationsausschuss.
§ 14 Verfahrensbestimmungen
(1) Entscheidungen, durch die ein Habilitationsgesuch abgelehnt oder durch die eine erfolglose Beendigung des Habilitationsverfahrens festgestellt oder von der beantragten Bezeichnung des Fachs bzw. Fachgebiets abgewichen wird, sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Habilitation werden Betroffenen von der Fakultätsleitung schriftlich mitgeteilt; sie sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(2) Die Mitglieder der Habilitationskommission und des Habilitationsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Beratungsgegenstände der Sitzungen verpflichtet.
§ 15 Verleihung der Lehrbefugnis in besonderen Fällen
(1) Die zuständige Fakultät kann Personen, die sich an einer anderen Universität habilitiert haben, die Lehrbefugnis erteilen.
(2) Der gemäß § 5 Abs. 2 gebildete Habilitationsausschuss der zuständigen Fakultät beschließt über die Verleihung der Lehrbefugnis und legt das Fach oder Fachgebiet fest. Er kann zuvor ein Prüfungsverfahren gemäß §§ 5 - 10 bzw. Teile davon durchführen. Im übrigen gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.
(3) War bereits die Lehrbefugnis von einer anderen Universität verliehen worden, ist auf diese vor Aushändigung der Urkunde schriftlich zu verzichten.
§ 16 Privatdozentinnen und -dozenten
(1) Privatdozentinnen und -dozenten sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Verleihung der Lehrbefugnis eine universitätsöffentliche Antrittsvorlesung zu halten, deren Thema und Termin mit der Fakultätsleitung festgelegt werden. Im Rahmen der Antrittsvorlesung soll in der Regel die Urkunde über die Habilitation ausgehändigt werden.
(2) Privatdozentinnen und -dozenten sollen im Rahmen ihrer Lehrbefugnis eine Lehrtätigkeit von mindestens zwei Semesterwochenstunden ausüben. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.
(3) Auf Antrag können Privatdozentinnen bzw. -dozenten vom Fakultätsrat von der Vorlesungsverpflichtung bis zu zwei Jahre beurlaubt werden; in besonders begründeten Fällen ist eine weitere Beurlaubung zulässig.
(4) Wird Mitgliedern des wissenschaftlichen Dienstes der Universität Karlsruhe (gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 3 Universitätsgesetz) die Lehrbefugnis erteilt, so berührt dies deren dienstrechtliche Verpflichtungen nicht.
§ 17 Erweiterung der Lehrbefugnis
Ein gemäß § 5 Abs. 2 gebildeter Habilitationsausschuss kann auf Antrag der Privatdozentin bzw. des Privatdozenten die Lehrbefugnis auf andere Fachgebiete der Fakultät abändern oder erweitern, in denen besondere wissenschaftliche Leistungen erbracht wurden.
§ 18 Ruhen der Lehrbefugnis
Die Lehrbefugnis ruht, wenn eine Privatdozentin bzw. ein Privatdozent auf eine Professur an der Universität Karlsruhe berufen wird.
§ 19 Erlöschen der Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis erlischt
- durch Berufung auf eine Professur an einer anderen Hochschule mit Habilitationsrecht,
- durch Bestellung zur Privatdozentin bzw. zum Privatdozenten an einer anderen Hochschule oder Verleihung einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule,
- durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektorat,
- durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte,
- durch Widerruf der Mitgliedschaft zur Universität nach § 98 Abs. 3 Universitätsgesetz.
Mit dem Erlöschen der Lehrbefugnis erlischt das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent".
(2) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn
- die Privatdozentin bzw. der Privatdozent aus Gründen, die sie bzw. er zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt hat, es sei denn, das 62. Lebensjahr wurde schon vollendet,
- eine Handlung begangen wird, die eine beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,
- ein Grund vorliegt, der bei Beamtinnen und Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde.
(3) Über den Widerruf entscheidet ein gemäß § 5 Abs. 2 gebildeter Habilitationsausschuss der zuständigen Fakultät.
§ 20 Recht auf Akteneinsicht
Habilitierenden, Privatdozentinnen und -dozenten steht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu.
§ 21 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Die vorstehende Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt "Wissenschaft, Forschung und Kunst" in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung vom 6. Juni 1991 (W.u.K. 1991, S. 357) außer Kraft.
Karlsruhe, den 23. November 1999
Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. S. Wittig, Rektor
W., F. u. K. 2000, S. 2 22.1.2000