Zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen können Personen als Gasthörerende zugelassen werden, sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörerende werden zu Prüfungen nicht zugelassen.
Zulassungsanträge sind jeweils in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober eines Jahres und – sofern angeboten – vom 1. März bis zum 30. April eines Jahres für ein Semester im Studierendenservice zu stellen.
Soweit eine Gebührenpflicht besteht, ist gem. Zulassungs- und Immatrikulationsordnung §19 die Zahlung der Gasthörergebühr in Höhe von 75€ Voraussetzung zur Zulassung.
Als Gasthörerin bzw. Gasthörer evtl. erbrachte Leistungen (Übungen, Seminare o.ä.) werden für ein ordentliches Studium nicht anerkannt. Gasthörende sind nicht Mitglieder des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT). Eine formale Einschreibung als Studierender erfolgt nicht. Gasthörende erhalten keine studentenspezifischen Vergünstigungen und kein BAföG.
Um einen Berechtigungsausweis aus Gasthörerin bzw. Gasthörer zu erhalten, muss der Antrag auf Zulassungausgefüllt werden. Dieser Antrag ist vollständig ausgefüllt und nach Genehmigung durch den Dozenten der gewünschten Lehrveranstaltung beim Studierendenservice des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) zur Erteilung der Zulassung als Gasthörerin bzw. Gasthörer einzureichen.
Titel | Stand | Download |
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2015 KIT 081 Satzung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) über die Erhebung von Gasthörer/-innengebühren und sonstigen studienbezogenen Dienstleistungen | 06.08.2015, veröffentlicht 06.08.2015 | PDF (German) |
2017 KIT 019 Satzung zur Änderung der Satzung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) über die Erhebung von Gasthörer/ -innengebühren und sonstigen studienbezogenen Dienstleistungen | 02.03.2017, veröffentlicht 02.03.2017 | PDF (German) |
2021 KIT 004 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) über die Erhebung von Gasthörer/-innengebühren und sonstigen studienbezogenen Dienstleistungen | 27.01.2021, veröffentlicht 27.01.2021 | PDF (German) |