Studienordnung für den Aufbaustudiengang Altbauinstandsetzung der Universität Karlsruhe

Stand 09.03.2000

Aufgrund von § 48 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Universitätsgesetzes hat die beschließende Senatskommission für Prüfungsordnungen der Universität Karlsruhe am 15. August 1997 die nachfolgende Studienordnung für den Aufbaustudiengang Altbauinstandsetzung an der Fakultät für Architektur beschlossen.

*Soweit in dieser Ordnung Berufsbezeichnungen, Ämter und Funktionen in der männlichen Form verwendet werden, ist dies geschlechtsneutral zu verstehen

§ 1 Veranstaltende Hochschule

Das interdisziplinäre Aufbaustudium Altbauinstandsetzung wird von der Universität Karlsruhe, Fakultät für Architektur, ausgerichtet.

§ 2 Geltungsbereich

Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Ziele, Inhalte und Verlauf des Aufbaustudienganges Altbauinstandsetzung.

§ 3 Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt 2 Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen im zeitlichen Gesamtumfang von maximal 40 SWS.

§ 4 Studienablauf

(1) Die Studieninhalte werden durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika im Wintersemester in Karlsruhe und im Sommersemester in Dresden sowie. durch Exkursionen vermittelt. Näheres regelt der Studienplan.

(2) Alle Lehrveranstaltungen und Exkursionen sind Pflichtveranstaltungen. Ein Fernbleiben von den Pflichtveranstaltungen ist nur bei Vorliegen von triftigen Gründen zulässig. Hierüber entscheidet der jeweilige Veranstaltungsleiter, dem die Gründe für das Fernbleiben unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen sind. Eine ordnungsgemäße Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen setzt voraus, dass die Gründe für das Fernbleiben anerkannt und nicht mehr als etwa die Hälfte der Pflichtveranstaltungen versäumt wurden.

§ 5 Ziele des Aufbaustudiums

(1) Der Aufbaustudiengang bereitet auf die Tätigkeit in der Altbauinstandsetzung oder in Aufgabenfeldern, die mit der Altbauinstandsetzung in Beziehung stehen, vor. Die Absolventen sollen nach Abschluss des Studiums in der Lage sein, architektonische, bautechnische, wirtschaftliche und ökologische Fragestellungen der Altbauinstandsetzung nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen zu bearbeiten.

Dabei wird besonders auf die Tätigkeit

  • in Architektur- und Ingenieurbüros
  • in der Bauwirtschaft
  • im Baubetrieb
  • in Denkmalpflege-Institutionen und
  • in der Öffentlichkeitsarbeit

eingegangen und die Übertragung wissenschaftlicher Arbeits- und Forschungsergebnisse in die Praxis geübt.

(2) Im Verlauf des Aufbaustudiums werden Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten vermittelt:

  • Bauwerkserkundung (Funktion, Form, Material, Bautechnik)
  • Bauwerksbewertung (Zeugniswert, künstlerischer Wert)
  • Zustandsbewertung (Tragstruktur, Raumstruktur, Erschließungsstruktur)
  • konzeptioneller Umgang mit der Altbausubstanz
  • Instandhaltungstechniken
  • Instandsetzungstechniken
  • Baurecht (Vorschriften, Gewährleistung)
  • Bauablauf (Planung, Ausführung)
  • Kostenermittlung
  • bauwirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge (Ressourcen, Entsorgung)

(3) Der Aufbaustudiengang Altbauinstandsetzung hat Berührungspunkte mit mehreren an der Universität Karlsruhe angebotenen Studiengängen. Der fachliche Austausch mit ihnen und mit Hochschulen und sonstigen Institutionen aus Wissenschaft und Praxis im In- und Ausland wird gesucht.

(4) Die Universität Karlsruhe erteilt nach erfolgreichem Studienabschluss ein Zeugnis und eine Urkunde gemäß §§ 15 und 16 der Prüfungsordnung.

§ 6 Studieninhalte

(1) Das Erkunden, Bewerten, Planen und Bauen, um das es bei der Altbauinstandsetzung geht, lässt sich nicht auf die technisch-konstruktiven, funktionalen und gestalterischen Fragen beschränken, sondern hat auch die historisch-kulturellen, wirtschaftlichen, umweltrelevanten und rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

(2) Inhalte des Aufbaustudiums sind:

Kulturhistorische Grundlagen

  • Geschichte der Bauaufgaben und Bauformen
  • Geschichte der Denkmalpflege
  • Geschichte der Baumaterialien und Baukonstruktionen
  • Bauökologie und Kreislaufwirtschaft

Bauwerkserkundung

  • historische Hilfswissenschaften
  • Schrift- und Bildquellen
  • Baubeobachtungen, Baubeschreibungen, Aufmaßtechniken
  • zerstörungsfreie, zerstörungsarme und zerstörende Untersuchungen
  • bauklimatische Untersuchungen
  • Dokumentation und Befundsicherung

Planung

  • Planverarbeitungstechniken
  • Gesetze, Vorschriften, Richtlinien
  • Nutzungskonzepte
  • Sicherungskonzepte und Reparaturkonzepte
  • Integration des technischen Ausbaus in die Planung
  • Kostenschätzung und Kostenberechnung
  • Folge- und Betriebskosten
  • Fördermittel und Finanzierungsmodelle

Ausführung

  • Mineralogie vorhandener und bewährter Materialien
  • Baustoffverträglichkeit neuer Produkte
  • Wärmeschutz im Altbau
  • Schallschutz im Altbau
  • Brandschutz im Altbau
  • Herstellungstechniken, Reparaturtechniken, Verbesserungstechniken
  • Ausschreibung und Abrechnung
  • Baustellenvorbereitung und Baustellenorganisation
  • Wiederbeschaffung und Entsorgung
  • Bauüberwachung und Qualitätssicherung
  • begleitende Dokumentation
  • rechtliche Aspekte und Haftungsfragen
  • verdeckte Schäden, Haftungsfragen

§ 7 Studienleiter

Der Studienleiter nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekans die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben im Aufbaustudiengang Altbauinstandsetzung wahr. Er wird durch den Fakultätsrat bestimmt. Der Leiter der Vorbereitungsaufgaben bis zur Ernennung des Studienleiters durch den Fakultätsrat ist der Sprecher des Sonderforschungsbereiches 315 "Erhalten historisch bedeutsamer Bauwerke".

§ 8 Studienberatung

Die Studienberatung in allgemeinen, den Aufbaustudiengang betreffenden Fragen erfolgt durch den Studienleiter. Die Studienberatung in fachspezifischen Fragen obliegt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 4 der Prüfungsordnung.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Studienordnung können in der Regel im Interesse der Kontinuität des Aufbaustudiums vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen frühestens nach Ablauf eines Studienjahres vorgenommen werden.

(2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die den Aufbaustudiengang nach Inkrafttreten der geänderten Studienordnung aufgenommen haben.

(3) Diese Studienordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 1997 in Kraft.